§§ 84, 99 AktG und §§ 25, 33 GmbHG regeln die Sorgfaltspflicht der Unternehmensleiter.
Die Haftungsbeschränkungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes gelten nicht!
Eine entsprechende Absicherung kann durch die Managerhaftpflicht-Versicherung ( D&O) erfolgen.
Die Ersatzleistung der deutschen Versicherer erreichte 2002 die bemerkenswerte Höhe von
€ 600.000.000,--.
Die Versicherbarkeit hängt von einigen unternehmensspezifischen Faktoren ab.
Hier können Sie den Fragebogen für Ihr persönliches Angebot für die D&O downloaden.