Sachschäden sind in der Regel –auch wenn immer wieder enorm hoch – begrenzt mit den vorhandenen Sachwerten. Damit ist die maximale Schadenhöhe meist abschätzbar.
Anders verhält es sich bei Schadenersatzansprüchen eines (tatsächlich oder vermeintlich geschädigten) Dritten. Grundsätzlich haftet der Verursacher eines Schadens uneingeschränkt für die Wiedergutmachung. Insbesondere bei Personenschäden. Im Fall eines Serienschadens kann der zu leistende Schadenersatz schnell existenzbedrohende Ausmaße erreichen.
Der Versicherer übernimmt mit der Betriebshaftpflicht - Versicherung die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers wegen eines Personen- oder Sachschadens oder eines auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführenden Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen.
In manchen Bereichen ist auch die Versicherung reiner Vermögensschäden empfehlenswert.
Die Wahl der richtigen Versicherungssumme, die Erweiterung der Deckung um die tatsächlich erforderlichen Zusatzdeckungen und die Umsetzung von notwendigen Sonderregelungen sollte Fachleuten anvertraut werden.